Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: siehe § 3Bezugszeitraum: siehe Paragraph 3
Text
§ 2. Die im § 1 vorgesehene Übermittlung kann auch durch einen Datenträger erfolgen, wenn dieser ohne weitere Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter weiterverarbeitet werden kann. Paragraph 2, Die im Paragraph eins, vorgesehene Übermittlung kann auch durch einen Datenträger erfolgen, wenn dieser ohne weitere Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter weiterverarbeitet werden kann.
Dokumentnummer
NOR12048951
Alte Dokumentnummer
N3198711425F