Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 470/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.198731.12.2018 BGBl. Nr. 470/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 470/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 vergleiche Paragraph 4,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1972) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972) einschließlich des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1970,,
    2. Ziffer 2
      der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen,
    3. Ziffer 3
      nicht unter Ziffer eins, fallende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
    4. Ziffer 4
      bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.
  2. Absatz 2,Der Abzug der gemäß Absatz eins, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in nachgewiesener Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004480

Dokumentnummer

NOR12048947

Alte Dokumentnummer

N3198711421F