Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 470/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198731.12.2018 BGBl. Nr. 470/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 470/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 vergleiche Paragraph 4,)

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2, sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. Für den Anbau von Gemüse

               je m2 der                              Schilling

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig ..............................    4

        bb) mehrkulturig .............................    7

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite ....................    7

            über 3,5 m Basisbreite ...................   14

        bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) ....   14

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar ............................   16

            heizbar ..................................   20

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar ............................   18

            heizbar ..................................   22

  2. für den Anbau von Blumen und Stauden

               je m2 der                              Schilling

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig ..............................    5

        bb) mehrkulturig .............................    8

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite ....................    8

            über 3,5 m Basisbreite ...................   18

        bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) ....   18

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar ............................   20

            heizbar ..................................   30

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar ............................   25

            heizbar ..................................   45

  3. für Baumschulen

               je m2 der                              Schilling

     a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und

        Beerensträuchern .............................    8

     b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen .......   10

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
  2. Absatz 3,Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag, Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Absatz eins, ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
  3. Absatz 4,Die sich nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die Posten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004480

Dokumentnummer

NOR12048948

Alte Dokumentnummer

N3198711422F