Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 vergleiche Paragraph 4,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des § 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2, sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
1. Für den Anbau von Gemüse
je m2 der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig .............................. 4
bb) mehrkulturig ............................. 7
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite .................... 7
über 3,5 m Basisbreite ................... 14
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 14
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 16
heizbar .................................. 20
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 18
heizbar .................................. 22
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
je m2 der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig .............................. 5
bb) mehrkulturig ............................. 8
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite .................... 8
über 3,5 m Basisbreite ................... 18
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 18
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 20
heizbar .................................. 30
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 25
heizbar .................................. 45
3. für Baumschulen
je m2 der Schilling
a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und
Beerensträuchern ............................. 8
b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen ....... 10
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag, Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag, Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Absatz eins, ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
(4)Absatz 4,Die sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die Posten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.Die sich nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die Posten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.