Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)
Text
Anlage
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zum Bundesvoranschlag
für das Jahr 1987
Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987
I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für Datenverarbeitungsanlagen nur insoweit tätigen, als sich diese aus Anschaffung und Betrieb der im Anlagenplan nach Anzahl und Type zusammengefaßten Datenverarbeitungsanlagen ergeben.
(2)Absatz 2,Einer Systemisierung bedürfen
gemietete und dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassene Datenverarbeitungsanlagen.
(3)Absatz 3,Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
2. (1) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Systemisierungsplanes ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 4 300 000 Schilling übersteigt.2. (1) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Systemisierungsplanes ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Absatz 4, 300 000 Schilling übersteigt.
(2)Absatz 2,Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 1.Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Systemisierungsplanes auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(4)Absatz 4,Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 1 ist jener Kaufpreis, der unter Außerachtlassung allfälliger Sonderkonditionen und der Umsatzsteuer vom Bund zum Zeitpunkt der Systemisierung aufzuwenden wäre, um die zu systemisierende Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.Maßgeblicher Wert im Sinne des Absatz eins, ist jener Kaufpreis, der unter Außerachtlassung allfälliger Sonderkonditionen und der Umsatzsteuer vom Bund zum Zeitpunkt der Systemisierung aufzuwenden wäre, um die zu systemisierende Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
(1) Die systemisierungspflichtigen Datenverarbeitungsanlagen sind einer der folgenden Typen zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der Type A sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
(3)Absatz 3,Der Type B sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
(4)Absatz 4,Der Type C sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
(5)Absatz 5,Der Type D sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1987 ein unabwendbarer Mehrbedarf
bezüglich einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht systemisierten Datenverarbeitungsanlage dann zuzustimmen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer systemisierten Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Systemisierung beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in Z 3 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Absatz eins, ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in Ziffer 3, ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß Z 5 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1987 dem Nationalrat einmal jährlich zu berichten.Der Bundesminister für Finanzen hat über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß Ziffer 5, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Teiles des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1987 dem Nationalrat einmal jährlich zu berichten.
5. (1) Anstelle der Ausgaben für eine systemisierte Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 Abs. 2 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 Abs. 2 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.5. (1) Anstelle der Ausgaben für eine systemisierte Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Ziffer eins, Absatz 2, Litera a, dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Ziffer eins, Absatz 2, Litera b, der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(2)Absatz 2,Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine systemisierte Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
6. Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Systemisierungsplanes nicht berührt.