Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)
Text
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
mit ohne
Tilgung von Finanzschulden
Millionen Schilling
Ausgaben ...................... 509 829,844 473 363,885
Einnahmen ..................... 398 778,691 398 778,691
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(Gesamtgebarungs-)
Abgang ...................... 111 051,153
Nettoabgang ................... 74 585,194
Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.