Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(1)Absatz eins,Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 981,560 Millionen Schilling, wenn
die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 690,782 Millionen Schilling, wenn
mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,
dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2
genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982,, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Millionen Schilling zu überschreiten.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1986,, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Millionen Schilling zu überschreiten. (5)Absatz 5,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12048957
Alte Dokumentnummer
N3198711512T