Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)
Text
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.Artikel römisch sieben. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR12048961
Alte Dokumentnummer
N3198711516T