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Art. 9

Fassungen
01.04.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 119/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.04.198731.12.2018 BGBl. Nr. 119/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 119/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)

Text

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
  2. Ziffer 2
    die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;
  3. Ziffer 3
    die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen;
  4. Ziffer 4
    die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, des Kreditwesengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.
  1. Absatz 2,In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.
  2. Absatz 3,Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, entsprechen.
  3. Absatz 4,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048963

Alte Dokumentnummer

N3198711518T