Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Artikel römisch sechzehn,)
Text
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß § 66 des BundeshaushaltsgesetzesArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes
Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen; die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen;die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen; die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, des Kreditwesengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2)Absatz 2,In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.
(3)Absatz 3,Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, entsprechen.
(4)Absatz 4,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR12048963
Alte Dokumentnummer
N3198711518T