Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontenplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/2012Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1 (1) Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung umfaßt, ist erstmalig auf die Erstellung des Postenverzeichnisses in den Teilheften zum Entwurf für den Bundesvoranschlag 1988 anzuwenden.Paragraph eins, (1) Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung umfaßt, ist erstmalig auf die Erstellung des Postenverzeichnisses in den Teilheften zum Entwurf für den Bundesvoranschlag 1988 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, in der Fassung der Verordung BGBl. II Nr. 19/2012, ist erstmalig auf die Erstellung und den Vollzug des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2011 anzuwenden.Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, in der Fassung der Verordung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2012,, ist erstmalig auf die Erstellung und den Vollzug des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2011 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135596