Kurztitel
Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1987Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1987,
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:römisch eins. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Australien *) Österreich Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Finnland Schweden Belgien Italien
Japan Schweiz Bundesrepublik Luxemburg
Kanada Vereinigte Deutschland Niederlande
Norwegen Staaten Dänemark Portugal
Neuseeland von Amerika Frankreich Spanien
Griechenland Vereinigtes
Irland Königreich
Volksrepublik Bulgarien
Volksrepublik Polen
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Volksrepublik Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
III. (b) (3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: In der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618);römisch drei. (b) (3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: In der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618);
Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Norwegen Belgien Italien
Österreich Bundesrepublik Deutschland Luxemburg
Schweden Dänemark Niederlande
Schweiz Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes
Königreich
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System); Beispiel: „W“ 9618.
Schlagworte
USA, Großbritannien, UdSSR