Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zolltarifgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Zolltarifgesetz 1988
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen, soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6 etwas anderes bestimmt ist.Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen, soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen Vorschriften oder gemäß den Paragraphen 4, oder 6 etwas anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der im Anhang angeschlossene Zolltarif (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar), der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.Der im Anhang angeschlossene Zolltarif Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar), der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren“ vom 14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049252
Alte Dokumentnummer
N3198714847T