Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zolltarifgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste und unter den dort angeführten Bedingungen
ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte ein Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,
kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte das Zeichen „+“ vorgesehen ist, der Bundesminister für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder aufheben. Eine Begünstigung kommt für Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn
diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden („NE“), oder
diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend erzeugt werden („NB“), oder
für eine solche Begünstigung ein, allenfalls in der Zollbegünstigungsliste näher beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse besteht („VW“).
(2)Absatz 2,Die Zuordnung einer Ware zu einer Position der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den Bestimmungen des Zolltarifs.
(3)Absatz 3,An die Gewährung einer Zollbegünstigung geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049255
Alte Dokumentnummer
N3198714850T