Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Zollgebiet wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner 1988 beantragt wird, übertragen:
dem Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485 und Teile der Unternummer 8508 90, ausgenommen jedoch für
Teile für Motoren für Luftfahrzeuge der Unternummer 8408 10,
Teile für Kraftfahrzeugmotoren aus der Unternummer 8408 90,
Gleitlager und Lagerschalen aus der Unternummer 8483 30,
dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Teile der Nummern 8503, 8529 und 8538 und der Unternummern 8504 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90,
dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs für Waren der Nummer 8545 sowie,
dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs für den unter lit. a Z 1-3 angeführten Warenkreis und für Teile und Zubehör aus der Nummer 8708 für Fahrzeuge der Unternummern 8701 10, 8701 30 und 8701 90.dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs für den unter Litera a, Ziffer eins -, 3, angeführten Warenkreis und für Teile und Zubehör aus der Nummer 8708 für Fahrzeuge der Unternummern 8701 10, 8701 30 und 8701 90.
Schlagworte
Flugzeug, Hubschrauber, Auto
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12049319
Alte Dokumentnummer
N3198722140S