Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im Paragraph eins, genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.
(2)Absatz 2,Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im Paragraph eins, genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12049320
Alte Dokumentnummer
N3198722141S