Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 570/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 570/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 570/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im Paragraph eins, genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.
  2. Absatz 2,Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im Paragraph eins, genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10004509

Dokumentnummer

NOR12049320

Alte Dokumentnummer

N3198722141S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/570/P2/NOR12049320