Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten Waren auch andere Waren, insbesondere solche im Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die Anträge neben den im Paragraph eins, Litera a bis d genannten Waren auch andere Waren, insbesondere solche im Sinn des Paragraph 5, Ziffer eins, des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12049321
Alte Dokumentnummer
N3198722142S