Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 627/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Negative Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II gesondert darzustellen und zu erläutern.Paragraph 2, (1) Negative Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage zu erläutern.Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil römisch zwei der Anlage zu erläutern. (3)Absatz 3,Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 24 Abs. 8 KWG hinzuweisen.Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in Teil römisch zwei (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 8, KWG hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls nicht zu melden.
(5)Absatz 5,Mängel gemäß Abs. 3 und 4 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.Mängel gemäß Absatz 3 und 4 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.
Dokumentnummer
NOR12049310
Alte Dokumentnummer
N3198720884J