Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.12.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 627/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 627/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditwesengesetz - bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1987BGBl. Nr. 627/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Negative Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei gesondert darzustellen und zu erläutern.

  1. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil römisch zwei der Anlage zu erläutern.
  2. Absatz 3,Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in Teil römisch zwei (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 8, KWG hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls nicht zu melden.
  4. Absatz 5,Mängel gemäß Absatz 3 und 4 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.

Gesetzesnummer

10004511

Dokumentnummer

NOR12049310

Alte Dokumentnummer

N3198720884J