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Art. 2

Fassungen
ab 30.03.2002 — BGBl. III Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 201.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. III Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Text

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
    1. Litera a
      in Korea:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Einwohnersteuer;
      4. Ziffer 4
        die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die ländliche Erschließung;
      (im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer;
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
      (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40030385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A2/NOR40030385