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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1987 — BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1987 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 486/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
  3. Absatz 3,In bezug auf den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragstaats, sind österreichische Unternehmen auch von der Mehrwertsteuer in Korea und koreanische Unternehmen von allen Steuern befreit, die derzeit oder künftig in Österreich erhoben werden und der koreanischen Mehrwertsteuer entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049069

Alte Dokumentnummer

N3198711888L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A8/NOR12049069