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Anl. 7

Fassungen
ab 22.10.1987 — BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute22.10.1987 BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

22.10.1987BGBl. Nr. 467/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 1

Mitglieder

Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Beobachter

1. Der Verwaltungsausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organisationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden.

2. Die für die in den Anlagen zu diesen Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen, in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen, sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 3

Sekretariat

Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.

Artikel 4

Einberufungen

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuß ein:

  1. Litera i
    zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens;
  2. Sub-Litera, i, i
    danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre;
  3. iii
    auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.

Artikel 5

Vorsitz

Der Ausschuß wählt anläßlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 6

Beschlußfähigkeit

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Beschlüsse

              

  1. Litera i
    Über Vorschläge wird abgestimmt.
  2. Sub-Litera, i, i
    Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.
  3. iii
    Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus.
  4. Sub-Litera, i, v
    Vorbehaltlich des Absatzes v) werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäß den Absätzen ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
  5. Litera v
    Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäß den Absätzen ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 8

Bericht

Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß seinen Bericht an.

Artikel 9

Zusatzbestimmungen

Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004517

Dokumentnummer

NOR40188675