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Art. 21

Fassungen
ab 22.10.1987 — BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute22.10.1987 BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

22.10.1987BGBl. Nr. 467/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 21

Vorbehalte

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004517

Dokumentnummer

NOR12049345

Alte Dokumentnummer

N3198723224J