Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1987Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Ausstattung der Dienststellen
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12049329
Alte Dokumentnummer
N3198723208J