Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1987Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
eine Übereinstimmung
der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
der dort tätigen Kontrolldienste;
der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12049331
Alte Dokumentnummer
N3198723210J