Rechtstracker.at

Anl. 1/5

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 564/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/5 heute01.01.1996 § → § BGBl. Nr. 564/1994
Anl. 1/501.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 220/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 564/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel 50

Seide

5001  00  Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002  00  Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch gezwirnt

5003  --  Abfälle von Seide (einschließlich der zum Abhaspeln nicht

          geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

      10  - weder kardiert noch gekämmt

      90  - andere

5004  00  Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide),

          nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5005  00  Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf

5006  00  Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf; Messinahaar

5007  --  Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide:

      10  - Gewebe aus Bourretteseide

      20  - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Seide oder

            Abfälle von Seide, ausgenommen Bourretteseide, enthaltend

      90  - andere Gewebe

Kapitel 51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

        Anmerkung

        1 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als:

             a - Wolle die von Schafen oder Lämmern stammenden

                 natürlichen Fasern;

             b - feine Tierhaare die Haare folgender Tiere:

                 Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Yak, Angora-, Tibet-,

                 Kaschmirziegen und ähnliche Ziegen (mit Ausnahme der

                 gemeinen Ziegen), Kaninchen (einschließlich

                 Angorakaninchen), Hase, Biber, Nutria und

                 Bisamratte;

             c - grobe Tierhaare die Haare aller vorstehend

                 nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare

                 und Borsten zur Herstellung von Pinseln,

                 Besen und Bürsten (Nr. 0502) und Roßhaar (Nr. 0503).

5101  --  Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

          - Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene

            Wolle:

      11  - - Schurwolle

      19  - - andere

          - entschweißt, nicht carbonisiert:

      21  - - Schurwolle

      29  - - andere

      30  - carbonisiert

5102  --  Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:

      10  - feine Tierhaare

      20  - grobe Tierhaare

5103  --  Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren,

          einschließlich Garnabfälle, ausgenommen Reißspinnstoff:

      10  - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

      30  - Abfälle von groben Tierhaaren

5104  00  Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5105  --  Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

          (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):

      10  - gekrempelte Wolle

          - gekämmte Wolle:

      21  - - gekämmte Wolle in loser Form

      29  - - andere

      30  - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

      40  - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106  --  Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf:

      10  - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend

      20  - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend

5107  --  Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf:

      10  - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend

      20  - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend

5108  --  Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10   - Streichgarne

      20   - Kammgarne

5109  --  Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für

          den Kleinverkauf:

      10  - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

            enthaltend

      90  - andere

5110  00  Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar (einschließlich

          Garne aus umsponnenem Roßhaar), auch in Aufmachungen für

          den Kleinverkauf

5111  --  Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

            enthaltend:

      11  - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

      19  - - sonstige

      20  - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

            oder künstlichen Filamenten gemischt

      30  - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

            oder künstlichen Stapelfasern gemischt

      90  - andere

5112  --  Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

            enthaltend:

      11  - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

      19  - - sonstige

      20  - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

            oder künstlichen Filamenten gemischt

      30  - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

            oder künstlichen Stapelfasern gemischt

      90  - andere

5113  00  Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar

                              Kapitel 52

                               Baumwolle

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Bei den Unternummern 5209 42 und 5211 42 gelten als

            Denim bunt gewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem

            Kettköper, einschließlich Kreuz-Kettköper, bei dem die

            Kettgarne von ein und derselben Farbe und die Schußgarne

            roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren

            Farbton der Farbe der Kettgarne gefärbt sind.

5201  00  Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202  --  Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und

          Reißspinnstoff):

      10  - Garnabfälle

          - andere:

      91  - - Reißspinnstoff

      99  - - sonstige

5203  00  Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5204  --  Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf:

          - nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      11  - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend

      19  - - sonstige

      20  - in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205  --  Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

          85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, nicht in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

          - ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten

           Fasern:

      11  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

              metrisch oder weniger)

      12  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

              bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

      13  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

              bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

      14  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

              bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

      15  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

              Nr. 80 metrisch)

          - ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

      21  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

              metrisch oder weniger)

      22  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

              bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

      23  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

              bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

      24  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

              bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

      26  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis

              einschließlich 106,38 Dezitex (mehr als Nr. 80

              metrisch bis einschließlich Nr. 94 metrisch)

      27  - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis

              einschließlich 83,33 Dezitex (mehr als Nr. 94

              metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch)

      28  - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex (mehr

                als Nr. 120 metrisch)

      31  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

              Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

              Einfachgarn)

      32  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

              Einfachgarn)

      33  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

              Einfachgarn)

      34  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

              Einfachgarn)

      35  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

              Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

          - gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

      41  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

              Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

              Einfachgarn)

      42  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

              Einfachgarn)

      43  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

              Einfachgarn)

      44  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

              Einfachgarn)

      46  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis

              einschließlich 106,38 Dezitex je Einfachgarn (mehr

              als Nr. 80 metrisch bis einschließlich Nr. 94

              metrisch je Einfachgarn)

      47  - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis

              einschließlich 83,33 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 94 metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch

              je Einfachgarn)

      48  - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex je

              Einfachgarn (mehr als Nr. 120 metrisch je

              Einfachgarn)

5206  --  Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), weniger als

          85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend, nicht in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

          - ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

      11  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

              metrisch oder weniger)

      12  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

              bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

      13  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

              bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

      14  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

              bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

      15  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

              Nr. 80 metrisch)

          - ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

      21  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

              metrisch oder weniger)

      22  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

              bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

      23  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

              bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

      24  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

              bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

      25  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

              Nr. 80 metrisch)

          - gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

      31  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

              Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

              Einfachgarn)

      32  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

              Einfachgarn)

      33  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

              Einfachgarn)

      34  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

              Einfachgarn)

      35  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

              Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

          - gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

      41  - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

              Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

              Einfachgarn)

      42  - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

              einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

              Einfachgarn)

      43  - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

              einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

              Einfachgarn)

      44  - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

              einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

              Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

              Einfachgarn)

      45  - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

              Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

5207  --  Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen

          für den Kleinverkauf:

      10  - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend

      90  - andere

5208  --  Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr

          Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von

          200 g oder weniger:

          - roh:

      11  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              100 g oder weniger

      12  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              mehr als 100 g

      13  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      19  - - andere Gewebe

          - gebleicht:

      21  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              100 g oder weniger

      22  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              mehr als 100 g

      23  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      29  - - andere Gewebe

          - gefärbt:

      31  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              100 g oder weniger

      32  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              mehr als 100 g

      33  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      39  - - andere Gewebe

          - bunt gewebt:

      41  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              100 g oder weniger

      42  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              mehr als 100 g

      43  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      49  - - andere Gewebe

          - bedruckt:

      51  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              100 g oder weniger

      52  - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              mehr als 100 g

      53  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      59  - - andere Gewebe

5209  --  Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr

          Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von

          mehr als 200 g:

          - roh:

      11  - - in Leinwandbindung

      12  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      19  - - andere Gewebe

          - gebleicht:

      21  - - in Leinwandbindung

      22  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      29  - - andere Gewebe

          - gefärbt:

      31  - - in Leinwandbindung

      32  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      39  - - andere Gewebe

          - bunt gewebt:

      41  - - in Leinwandbindung

      42  - - Denim

      43  - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

              gleichseitigem) Köper

      49  - - andere Gewebe

          - bedruckt:

      51  - - in Leinwandbindung

      52  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      59  - - andere Gewebe

5210  --  Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent

          Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

          Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

          200 g oder weniger:

          - roh:

      11  - - in Leinwandbindung

      12  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      19  - - andere Gewebe

          -  gebleicht:

      21  - - in Leinwandbindung

      22  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      29  - - andere Gewebe

          - gefärbt:

      31  - - in Leinwandbindung

      32  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

               Köper

      39  - - andere Gewebe

          - bunt gewebt:

      41  - - in Leinwandbindung

      42  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      49  - - andere Gewebe

          - bedruckt:

      51  - - in Leinwandbindung

      52  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      59  - - andere Gewebe

5211  --  Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent

          Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

          Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

          mehr als 200 g:

          - roh:

      11  - - in Leinwandbindung

      12  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      19  - - andere Gewebe

          - gebleicht:

      21  - - in Leinwandbindung

      22  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      29  - - andere Gewebe

          - gefärbt:

      31  - - in Leinwandbindung

      32  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      39  - - andere Gewebe

          -  bunt gewebt:

      41  - - in Leinwandbindung

      42  - - Denim

      43  - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

              gleichseitigem) Köper

      49  - - andere Gewebe

          - bedruckt:

      51  - - in Leinwandbindung

      52  - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

              Köper

      59  - - andere Gewebe

5212  --  Andere Gewebe aus Baumwolle:

          - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

      11  - - roh

      12  - - gebleicht

      13  - - gefärbt

      14  - - bunt gewebt

      15  - - bedruckt

          - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

      21  - - roh

      22  - - gebleicht

      23  - - gefärbt

      24  - - bunt gewebt

      25  - - bedruckt

                             Kapitel 53

       Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe

                          aus Papiergarnen

5301  --  Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

          Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und

          Reißspinnstoff):

      10  - Flachs, roh oder geröstet

          - Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders

            bearbeitet, aber nicht gesponnen:

      21  - - gebrochen oder geschwungen

      29  - - anders

      30  - Werg und Abfälle von Flachs

5302  --  Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, aber nicht

          gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich

          Garnabfälle und Reißspinnstoff):

      10  - Hanf, roh oder geröstet

      90  - anderer

5303  --  Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs,

          Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

          Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich

          Garnabfälle und Reißspinnstoff):

      10  - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

      90  - andere

5304  --  Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh oder

          bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von

          diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und

          Reißspinnstoff):

      10  - Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh

      90  - andere

5305  --  Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis

          Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber

          nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen

          Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und

          Reißspinnstoff):

          - Kokosfasern:

      11  - - roh

      19  - - anders

          - Abacafasern:

      21  - - roh

      29  - - anders

          - andere:

      91  - - roh

      99  - - anders

5306  --  Leinengarne (Garne aus Flachs):

      10  - ungezwirnt

      20  - gezwirnt

5307  --  Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

          Nummer 5303:

      10  - ungezwirnt

      20  - gezwirnt

5308  --  Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

      10  - Kokosgarne

      20  - Hanfgarne

      30  - Papiergarne

      90  - andere

5309  --  Leinengewebe (Gewebe aus Flachs):

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs enthaltend:

      11  - - roh oder gebleicht

      19  - - anders

          - weniger als 85 Gewichtsprozent Flachs enthaltend:

      21  - - roh oder gebleicht

      29  - - anders

5310  --  Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

          Nummer 5303:

      10  - roh

      90  - anders

5311  00  Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus

          Papiergarne

                             Kapitel 54

                Synthetische oder künstliche Filamente

        Anmerkungen

        1 - Als Chemiefasern gelten in allen Abschnitten des Tarifs

            Stapelfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die

            durch folgende Verfahren hergestellt wurden:

            a - durch Polymerisation organischer Monomere, z. B.

                Polyamide, Polyester, Polyurethane oder

                Polyvinylderivate;

            b - durch chemische Umwandlung natürlicher organischer

                Polymere (wie Zellulose, Kasein, Proteine oder

                Algen), z. B. Viskose-, Zelluloseacetat-,

                Kupferoxidammoniak- und Alginatspinnstoffe.

            Als synthetisch gelten die unter a und künstlich die

            unter b genannten Spinnstoffe. Die gleiche Bedeutung

            kommt diesen Begriffen und dem Begriff Chemiefaser zu,

            wenn sie in Beziehung zu den Begriffen Spinnstoff oder

            Spinnmasse verwendet werden.

        2 - Nicht in die Nummern 5402 und 5403 gehören Spinnkabel aus

            synthetischen oder künstlichen Filamenten, die in das

            Kapitel 55 fallen.

5401  --  Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

          auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10  - aus synthetischen Filamenten

      20  - aus künstlichen Filamenten

5402  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen Filamenten,

          nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich

          synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex:

      10  - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

      20  - hochfeste Garne aus Polyester

          - texturierte Garne:

      31  - aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht einem Titer von

            50 tex oder weniger je Einfachgarn:

      32  - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer von

              mehr als 50 tex je Einfachgarn:

      33  - - aus Polyester

      39  - - sonstige

          - andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen

            oder weniger je Meter:

      41  - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      42  - - aus Polyester, teilverstreckt

      43  - - aus anderen Polyestern

      49  - - sonstige

          - andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je

            Meter:

      51  - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      52  - - aus Polyester

      59  - - sonstige

          - andere Garne, gezwirnt:

      61  - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      62  - - aus Polyester

      69  - - sonstige

5403  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Filamenten,

          nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich

          künstliche Monofile von weniger als 67 Dezitex:

      10  - hochfeste Garne aus Viskose

      20  - texturierte Garne

          - andere Garne, ungezwirnt:

      31  - - aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder

              weniger je Meter

      32  - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

      33  - - aus Zelluloseacetat

      39  - - sonstige

          - andere Garne, gezwirnt:

      41  - - aus Viskose

      42  - - aus Zelluloseacetat

      49  - - sonstige

5404  --  Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem

          größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und

          dergleichen (z. B. Kunststroh), aus synthetischer

          Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm

          oder weniger:

      10  - Monofile

      90  - andere

5405  00  Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem

          größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und

          dergleichen (z. B. Kunststroh), aus künstlicher Spinnmasse,

          mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

5406  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder

          künstlichen Filamenten, in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf:

      10  - aus synthetischen Filamenten

      20  - aus künstlichen Filamenten

5407  --  Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,

          einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5404:

      10  - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen

            Polyamiden oder aus Polyester

      20  - Gewebe aus Streifen oder dergleichen

      30  - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum Abschnitt XI

          - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon- oder

            andere Polyamidfilamente enthaltend:

      41  - - roh oder gebleicht

      42  - - gefärbt

      43  - - bunt gewebt

      44  - - bedruckt

          - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr texturierte

            Polyesterfilamente enthaltend:

      51  - - roh oder gebleicht

      52  - - gefärbt

      53  - - bunt gewebt

      54  - - bedruckt

     (60) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

            Polyesterfilamente enthaltend:

      61  - - 85 Gewichtsprozent oder mehr nicht texturierte

              Polyesterfilamente enthaltend

      69  - - andere

      71  - - roh oder gebleicht

      72  - - gefärbt

      73  - - bunt gewebt

      74  - - bedruckt

          - andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

            synthetische Filamente enthaltend, überwiegend oder

            ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

      81  - - roh oder gebleicht

      82  - - gefärbt

      83  - - bunt gewebt

      84  - - bedruckt

          - andere Gewebe:

      91  - - roh oder gebleicht

      92  - - gefärbt

      93  - - bunt gewebt

      94  - - bedruckt

5408  --  Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten,

          einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5405:

      10  - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose

          - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder weniger künstliche

            Filamente, Streifen oder dergleichen enthaltend:

      21  - - roh oder gebleicht

      22  - - gefärbt

      23  - - buntgewebt

      24  - - bedruckt

          - andere Gewebe:

      31  - - roh oder gebleicht

      32  - - gefärbt:

      33  - - bunt gewebt

      34  - - bedruckt

                              Kapitel 55

               Synthetische oder künstliche Stapelfasern

        Anmerkung

        1 - Als Spinnkabel der Nummern 5501 und 5502 gelten solche,

            die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von

            einheitlicher und gleicher Länge wie das Spinnkabel

            bestehen und folgende Bedingungen erfüllen:

            a - das Spinnkabel muß eine Länge von mehr als 2 m haben;

            b - es darf nur weniger als 5 Drehungen je Meter

                aufweisen;

            c - die einzelnen Filamente müssen einen Titer von

                weniger als 67 Dezitex aufweisen;

            d - Spinnkabel aus synthetischen Filamenten müssen

                verstreckt sein, d.h. sie dürfen höchstens um 100 %

                ihrer Länge dehnbar sein;

            e - Spinnkabel müssen einen Gesamttiter von mehr als

                20.000 Dezitex aufweisen.

            Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger sind in

            die Nummer 5503 oder 5504 einzureihen.

5501  --  Spinnkabel aus synthetischen Filamenten:

      10  - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      20  - aus Polyester

      30  - aus Polyacryl oder Modacryl

      90  - andere

5502  00  Spinnkabel aus künstlichen Filamenten

5503  --  Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch

          in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

      10  - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      20  - aus Polyester

      30  - aus Polyacryl oder Modacryl

      40  - aus Polypropylen

      90  - andere

5504  --  Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch

          in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

      10  - aus Viskose

      90  - andere

5505  --  Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge,

          Garnabfälle und Reißspinnstoff):

      10  - aus synthetischen Chemiefasern

      20  - aus künstlichen Chemiefasern

5506  --  Synthetische Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in

          anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

      10  - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      20  - aus Polyester

      30  - aus Polyacryl oder Modacryl

      90  - andere

5507  00  Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in anderer

          Weise für das Verspinnen vorgerichtet

5508  --  Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Stapelfasern,

          auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10  - aus synthetischen Stapelfasern

      20  - aus künstlichen Stapelfasern

5509  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

          Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder andere

            Polyamidstapelfasern enthaltend:

      11  - - ungezwirnt

      12  - - gezwirnt

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern

            enthaltend:

      21  - - ungezwirnt

      22  - - gezwirnt

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

            Modacrylstapelfasern enthaltend:

      31  - - ungezwirnt

      32  - - gezwirnt

          - andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische

            Stapelfasern enthaltend:

      41  - - ungezwirnt

      42  - - gezwirnt

          - andere Garne aus Polyesterstapelfasern:

      51  - - überwiegend oder ausschließlich mit künstlichen

              Stapelfasern gemischt

      52  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      53  - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

      59  - - sonstige

          - andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:

      61  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      62  - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

      69  - - sonstige

          - andere Garne:

      91  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      92  - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

      99  - - sonstige

5510  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Stapelfasern,

          nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern

            enthaltend:

      11  - - ungezwirnt

      12  - - gezwirnt

      20  - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

            oder feinen Tierhaaren gemischt

      30  - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit

            Baumwolle gemischt

      90  - andere Garne

5511  --  Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder

          künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf:

      10  - aus synthetischen Stapelfasern, 85 Gewichtsprozent oder

            mehr solche Fasern enthaltend

      20  - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

            85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

      30  - aus künstlichen Stapelfasern

5512  --  Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische

          Stapelfasern enthaltend:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern

            enthaltend:

      11  - - roh oder gebleicht

      19  - - anders

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

            Modacrylstapelfasern enthaltend:

      21  - - roh oder gebleicht

      29  - - anders

          - andere:

      91  - - roh oder gebleicht

      99  - - anders

5513  --  Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische

          Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich

          mit Baumwolle gemischt mit einem Quadratmetergewicht von

          170 g oder weniger:

          - roh oder gebleicht:

      11  - - aus Polyesterstapelfasern in Leinwandbindung

      12  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      13  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      19  - - sonstige Gewebe

          - gefärbt:

      21  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      22  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      23  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      29  - - sonstige Gewebe

          - bunt gewebt:

      31  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      32  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      33  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      39  - - sonstige Gewebe

          - bedruckt:

      41  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      42  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      43  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      49  - - sonstige Gewebe

5514  --  Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische

          Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich

          mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

          mehr als 170 g:

          - roh oder gebleicht:

      11  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      12  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      13  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      19  - - sonstige Gewebe

          - gefärbt:

      21  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      22  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      23  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      29  - - sonstige Gewebe

          - bunt gewebt:

      31  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      32  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      33  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      39  - - sonstige Gewebe

          - bedruckt:

      41  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      42  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      43  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      49  - - sonstige Gewebe

5515  --  Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern:

          - aus Polyesterstapelfasern:

      11  - - überwiegend oder ausschließlich mit

              Viskoserayonstapelfasern gemischt

      12  - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

              künstlichen Filamenten gemischt

      13  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      19  - - sonstige

          - aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:

      21  - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

              künstlichen Filamenten gemischt

      22  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      29  - - sonstige

          - andere Gewebe:

      91  - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

              künstlichen Filamenten gemischt

      92  - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

              Tierhaaren gemischt

      99  - - sonstige

5516  --  Gewebe aus künstlichen Stapelfasern:

          - 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern

            enthaltend:

      11  - - roh oder gebleicht

      12  - - gefärbt

      13  - - bunt gewebt

      14  - - bedruckt

          - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern

            enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

            synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

      21  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      22  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      23  - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

      29  - - sonstige Gewebe

          - bunt gewebt:

      31  - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

      32  - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

              (einschließlich gleichseitigem) Köper

      33  - - bunt gewebt

      34  - - bedruckt

          - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern

            enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

            gemischt:

      41  - - roh oder gebleicht

      42  - - gefärbt

      43  - - bunt gewebt

      44  - - bedruckt

          - andere:

      91  - - roh oder gebleicht

      92  - - gefärbt

      93  - - bunt gewebt

      94  - - bedruckt

                               Kapitel 56

   Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

                            und Seilerwaren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Stoffen oder

                Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen

                (z. B. Parfümerie- oder Kosmetikzubereitungen des

                Kap. 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Nr. 3401,

                Poliermittel, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der

                Nr. 3405, Weichmacher für Textilien der Nr. 3809),

                sofern diese Spinnstoffe lediglich Trägerfunktion

                besitzen;

            b - Spinnstofferzeugnisse der Nummer 5811;

            c - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-

                oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Filz oder

                Vliesstoffen (Nr. 6805);

            d - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf

                einer Unterlage aus Filz oder Vliesstoffen

                (Nr. 6814);

            e - Metallfolien auf einer Unterlage aus Filz oder

                Vliesstoffen (Abschn. XV).

        2 - Als Filze gelten auch Nadelfilze und Flächenerzeugnisse,

            die aus einem Faservlies aus textilen Spinnstoffen

            bestehen, dessen Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren

            mittels der Fasern des Vlieses selbst verstärkt worden

            ist.

        3 - Die Nummern 5602 und 5603 umfassen Filze und Vliesstoffe,

            mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen,

            überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet,

            ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest

            oder zellförmig).

            Die Nummer 5603 umfaßt auch Vliesstoffe, die als

            Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

            Die Nummern 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht:

            a - Filze, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,

                bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus diesen

                Stoffen geschichtet, mit einem Spinnstoffgehalt von

                50 Gewichtsprozent oder die ganz in Kunststoff oder

                Kautschuk eingebettete Filze (Kap. 39 oder 40);

            b - Vliesstoffe, die entweder vollständig in Kunststoff

                oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig mit

                solchen Materialien bestrichen oder überzogen sind,

                vorausgesetzt, der Überzug ist mit bloßem Auge

                wahrnehmbar; dabei bleiben sich daraus ergebende

                Farbänderungen außer Betracht (Kap. 39 oder 40);

            c - Platten, Blätter oder Streifen, aus Zellkunststoff

                oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filzen oder

                Vliesstoffen, bei denen der Spinnstoff lediglich der

                Verstärkung dient.

        4 - Die Nummer 5604 umfaßt nicht Garne aus Spinnstoffen oder

            Streifen und dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, bei

            denen die Imprägnierung, der Überzug und dergleichen

            nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar ist (im allgemeinen

            Kap. 50 bis 55); dabei bleiben sich daraus ergebende

            Farbänderungen außer Betracht.

5601  --  Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern

          mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten

          und Noppen, aus Spinnstoffen:

      10  - hygienische Binden und Tampons, Windeln und

            Windeleinlagen für Kleinkinder sowie ähnliche hygienische

            Waren, aus Watte

            - Watte; andere Waren aus Watte:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - sonstige

      30  - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602  --  Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder

          geschichtet:

      10  - Nadelfilze und im Nähwirkverfahren hergestellte

            Flächenerzeugnisse

          - andere Filze, nicht imprägniert, bestrichen, überzogen

            oder geschichtet:

      21  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      90  - andere

5603  --  Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder

          geschichtet:

     ,(10) - aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

       11  - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

       12  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis

               einschließlich 70 g

       13  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis

               einschließlich 150 g

       14  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

      (90) - andere:

       91  - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

       92  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis

               einschließlich 70g

       93  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis

               einschließlich 150 g

       94  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5604  --  Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen;

          Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der

          Nummer 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen

          imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

      10  - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen

      20  - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen

            Polyamiden oder aus Viskose, imprägniert oder bestrichen

      90  - andere

5605  00  Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch

          umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus

          Streifen oder dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, in

          Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder

          Pulver oder mit Metall überzogen

5606  00  Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nummer 5404

          und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne

          aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich

          beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog.

          „Chainette''-Garne)

5607  --  Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit

          Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

          überzogen oder umhüllt:

      10  - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

          - aus Sisal oder anderen textilen Fasern von Agaven:

      21  - - Binde- und Pressengarne

      29  - - sonstige

      30  - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder

            anderen harten Blattfasern

          - aus Polyethylen oder Polypropylen:

      41  - - Binde- und Pressengarne

      49  - - sonstige

      50  - aus anderen synthetischen Chemiefasern

      90  - andere

5608  --  Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;

          konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte

          Netze aus Spinnstoffen:

          - aus Chemiefasern:

      11  - - konfektionierte Fischernetze

      19  - - sonstige

      90  - andere

5609  00  Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder dergleichen, der

          Nummer 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen

                               Kapitel 57

          Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen

        Anmerkungen

        1 - Als Teppiche und andere Bodenbeläge aus

            Spinnstoffen dieses Kapitels gelten Bodenbeläge, bei

            denen die Spinnstoffe beim Gebrauch die Schauseite der

            Ware bilden; dieses Kapitel umfaßt auch Erzeugnisse, die

            die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus

            Spinnstoffen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt

            sind.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Unterlagen für

            Bodenbeläge.

5701  --  Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      90  - aus anderen Spinnstoffen

5702  --  Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,

          weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,

          einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

          handgewebte Teppiche:

      10  - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche handgewebte

            Teppiche

      20  - Bodenbeläge aus Kokosfasern

          - andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Chemiefasern

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere, mit Flor, konfektioniert:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Chemiefasern

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

      51  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      52  - - aus Chemiefasern

      59  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere, ohne Flor, konfektioniert:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

5703  --  Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

          getuftet, auch konfektioniert:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      30  - aus anderen Chemiefasern

      90  - aus anderen Spinnstoffen

5704  --  Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet

          noch beflockt, auch konfektioniert:

      10  - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2

      90  - andere

5705  00  Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

          auch konfektioniert

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

        Anmerkungen

        1 - Dieses Kapitel umfaßt nicht die in der Anmerkung 1 zum

            Kapitel 59 genannten imprägnierten, bestrichenen,

            überzogenen oder geschichteten Flächenerzeugnisse aus

            Spinnstoffen sowie die anderen Waren des Kapitels 59.

        2 - In die Nummer 5801 gehören auch nicht aufgeschnittene

            Schußsamte und Schußplüsche, ohne Flor oder Schlingen auf

            der Oberfläche.

        3 - Als Drehergewebe (Gaze) der Nummer 5803 gelten Gewebe,

            deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und

            Drehfäden besteht und bei denen die Drehfäden um die

            Stehfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze

            Drehung vollführen und Schlingen bilden, durch die die

            Schußfäden festgehalten werden.

        4 - Ausgenommen von der Nummer 5804 sind geknüpfte Netze aus

            Bindfäden, Seilen oder Tauen, die in die Nummer 5608

            einzureihen sind.

        5 - Als gewebte Bänder der Nummer 5806 gelten:

            a - Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

                entweder in dieser Breite gewebt oder aus breiteren

                Stücken geschnitten, soweit sie an beiden

                Längsrändern gewebte, geklebte oder in anderer Weise

                hergestellte Webkanten aufweisen;

            b - Schlauchgewebe mit einer Breite, in flachgedrücktem

                Zustand, von 30 cm oder weniger;

            c - Schrägbänder mit gefalteten Rändern mit einer Breite,

                in ungefaltetem Zustand, von 30 cm oder weniger.

                Gewebte Bänder mit angewebten Fransen gehören in die

                Nummer 5808.

        6 - Als Stickereien der Nummer 5810 gelten auch Stickereien

            mit Metall- oder Glasfäden auf einem sichtbaren

            Stickgrund aus textilen Flächenerzeugnissen, ferner

            genähte Applikationsarbeiten aus Flitter, Perlen oder

            Ziermotiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen. Nicht

            in diese Nummer gehören Tapisserien als Nadelarbeit

            (Nr. 5805).

        7 - Neben den Waren der Nummer 5809 umfaßt dieses Kapitel

            auch Erzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für Bekleidung,

            Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

5801  --  Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe, ausgenommen

          Waren der Nummer 5802 oder 5806:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

          - aus Baumwolle:

      21  - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

      22  - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

              aufgeschnitten

      23  - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

      24  - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

      25  - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

      26  - - Chenillegewebe

          - aus Chemiefasern:

      31  - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

      32  - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

              aufgeschnitten

      33  - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

      34  - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

      35  - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

      36  - - Chenillegewebe

      90  - aus anderen Spinnstoffen

5802  --  Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen

          gewebte Bänder der Nummer 5806; getuftete

          Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, ausgenommen

          Erzeugnisse der Nummer 5703:

          - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus

            Baumwolle:

      11  - - roh

      19  - - sonstige

      20  - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen

            Spinnstoffen

      30  - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen

5803  --  Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte Bänder der

          Nummer 5806:

      10  - aus Baumwolle

      90  - aus anderen Spinnstoffen

5804  --  Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen

          gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen

          als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen

          Erzeugnisse der Nummer 6002:

      10  - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse

          - Spitzen, maschinell hergestellt:

      21  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      30  - Spitzen, mit der Hand hergestellt

5805  00  Handgewebte Tapisserien von der Art der Gobelins,

          flandrischen Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen

          sowie Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder

          Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert

5806  --  Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der Nummer 5807;

          schußlose Bänder, aus parallel gelegten und geklebten

          Garnen oder Fasern:

      10  - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen, Schlingengeweben

            nach Art der Frottiergewebe und aus Chenillegeweben

      20  - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder mehr

            Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

          - andere gewebte Bänder:

      31  - - aus Baumwolle

      32  - - aus Chemiefasern

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      40  - schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten

            Garnen oder Fasern

5807  --  Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,

          als Meterware, Streifen oder Zuschnitte, nicht bestickt:

      10  - gewebte

      90  - andere

5808  --  Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als Meterware,

          nicht bestickt, nicht gewirkt oder gestrickt; Quasten,

          Pompons und ähnliche Waren:

      10  - Geflechte als Meterware

      90  - andere

5809  00  Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen (Metallgespinsten)

          oder metallisierten Garnen der Nummer 5605, wie sie für

          Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet

          werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5810  --  Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive:

      10  - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

5811  00  Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder

          mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem

          Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt

          verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810

                              Kapitel 59

    Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

                 Spinnstoffwaren für technische Zwecke

        Anmerkungen

        1 - Soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten als

            Gewebe in diesem Kapitel nur Gewebe der Kapitel 50 bis 55

            und der Nummern 5803 und 5806, Geflechte und

            Posamentierwaren, als Meterware, der Nummer 5808, sowie

            gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse der

            Nummer 6002.

        2 - Die Nummer 5903 umfaßt:

            a - Gewebe, die mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

                überzogen oder geschichtet sind, ohne Rücksicht auf

                das Quadratmetergewicht und die Art des Kunststoffes

                (fest oder zellförmig).

                Sie umfaßt aber nicht:

                1 - Gewebe, bei den Imprägnierung, der Überzug und

                    dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist

                    (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

                    dabei bleiben sich daraus ergebende

                    Farbänderungen außer Betracht;

                2 - Erzeugnisse, die mit der Hand bei einer

                    Temperatur zwischen 15 Grad C und 30 Grad C

                    nicht auf einen Zylinder von 7 mm Durchmesser

                    aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden

                    (im allgemeinen Kap. 39);

                3 - Erzeugnisse, bei denen das textile

                    Flächenerzeugnis entweder zur Gänze in

                    Kunststoff eingebettet oder beidseitig

                    vollständig mit Kunststoffen bestrichen oder

                    überzogen ist, vorausgesetzt, der Überzug oder

                    dergleichen ist mit bloßem Auge wahrnehmbar

                    (Kap. 39); dabei bleiben sich daraus ergebende

                    Farbänderungen außer Betracht;

                4 - Gewebe, die mit Kunststoffen teilweise

                    bestrichen oder überzogen sind und durch diese

                    Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen

                    Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

                5 - Platten, Blätter oder Streifen, aus

                    Zellkunststoffen, in Verbindung mit Geweben,

                    bei denen das Gewebe lediglich der Verstärkung

                    dient (Kap. 39);

                6 - textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

            b - Gewebe aus mit Kunststoff imprägnierten,

                bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

                Streifen und dergleichen der Nummer 5604.

        3 - Als textile Wandbeläge der Nummer 5905 gelten für Wand-

            und Deckendekorationen geeignete Erzeugnisse in Rollen

            mit einer Breite von 45 cm oder mehr, auf der Schauseite

            aus Spinnstoffen bestehend, die entweder auf einer

            Unterlage aufgebracht sind oder deren Rückseite durch

            Imprägnieren oder Bestreichen so behandelt wurde, daß

            Klebstoffe aufgetragen werden können. Diese Nummer umfaßt

            jedoch nicht Wandbeläge, bei denen Spinnflocken oder

            Scherstaub direkt auf einer Papierunterlage (Nr. 4814)

            oder auf einer Spinnstoffunterlage (im allgemeinen

            Nr. 5907) aufgebracht sind.

        4 - Als kautschutierte Gewebe im Sinne der Nummer 5906

            gelten:

            a - Gewebe, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen,

                überzogen oder geschichtet:

                1 - mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder

                    weniger oder

                2 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

                    1500 g und einem Spinnstoffgehalt von mehr als

                    50 Gewichtsprozent;

            b - Gewebe aus mit Kautschuk imprägnierten,

                bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

                Streifen und dergleichen der Nummer 5604;

            c - Flächenerzeugnisse aus parallel gelegten und

                miteinander durch Kautschuk verbundenen Garnen aus

                Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das

                Quadratmetergewicht.

            Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder

            Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,

            bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel

            40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

        5 - In die Nummer 5907 fallen nicht:

            a - Gewebe, bei denen die Imprägnierung, der Überzug

                und dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar

                ist (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

                dabei bleiben sich daraus ergebende Farbänderungen

                außer Betracht;

            b - Gewebe, die mit Mustern bemalt sind (mit Ausnahme

                der bemalten Leinwände für Theaterdekorationen, der

                Atelierhintergründe und dergleichen);

            c - Gewebe, die mit Spinnstofflocken, Scherstaub,

                Korkpulver oder dergleichen teilweise überzogen

                sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen;

                jedoch verbleiben Nachahmungen von Samten in dieser

                Nummer;

            d - Gewebe, die mit üblichen Appreturen für die

                Endausrüstung auf der Grundlage von stärkehaltigen

                oder ähnlichen Substanzen behandelt wurden;

            e - Holzfurniere auf einer Gewebeunterlage (Nr. 4408);

            f - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-

                oder Körnerform, auf einer Unterlage aus

                Spinnstofferzeugnissen (Nr. 6805);

            g - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf

                einer Gewebeunterlage (Nr. 6814);

            h - Metallfolien auf einer Gewebeunterlage (Abschn. XV).

        6 - In die Nummer 5910 fallen nicht:

            a - Förderbänder und Treibriemen, aus textilen

                Spinnstoffen, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

                als Meterware oder in Längen zugeschnitten;

            b - Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, die mit

                Kautschuk bestrichen, überzogen oder geschichtet

                sind, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit

                Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen

                oder umhüllten Garnen oder Schnüren, aus Spinnstoffen

                (Nr. 4010).

        7 - In die Nummer 5911 und nicht in andere Nummern des

            Abschnittes XI fallen:

            a - die nachfolgend erschöpfend angeführten textilen

                Erzeugnisse als Meterware, in Längen oder in

                lediglich quadratischer oder rechteckiger Form

                zugeschnitten (andere als Erzeugnisse der Nrn. 5908

                bis 5910):

                1 - Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe,

                    in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus

                    Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie

                    als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet

                    werden und ähnliche Erzeugnisse für andere

                    technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit

                    Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von

                    Kettbäumen;

                2 - Siebtücher (Müllergaze);

                3 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder

                    für ähnliche technische Zwecke verwendet werden,

                    aus Spinnstoffen oder aus Menschenhaaren;

                4 - Flachgewebe mit mehrfacher Kette oder

                    mehrfachem Schuß, auch verfilzt, imprägniert

                    oder überzogen, wie sie auf Maschinen oder zu

                    anderen technischen Zwecken verwendet werden;

                5 - Gewebe, mit Metall verstärkt, wie sie für

                    technische Zwecke verwendet werden;

                6 - Schnüre, Geflechte und dergleichen, auch

                    überzogen, imprägniert oder mit Metall

                    verstärkt, wie sie zu technischen Zwecken als

                    Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet

                    werden.

            b - Spinnstoffwaren (ausgenommen jene der Nrn. 5908 bis

                5910) wie sie für technische Zwecke verwendet

                werden, z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit

                Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

                oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung

                von Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden,

                Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierscheiben und

                andere Teile von Maschinen oder Apparaten.

5901  --  Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

          wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

          dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte

          Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie

          für die Hutmacherei verwendet werden:

      10  - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

            wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

            dergleichen verwendet werden

      90  - andere

5902  --  Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder

          anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:

      10  - aus Nylon oder anderen Polyamiden

      20  - aus Polyester

      90  - andere

5903  --  Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen

          oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902):

      10  - mit Polyvinylchlorid

      20  - mit Polyurethan

      90  - andere

5904  --  Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus

          einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem

          Überzug, auch zugeschnitten:

      10  - Linoleum

          - andere:

      91  - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoffen

      92  - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage

5905  00  Textile Wandbeläge

5906  --  Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nummer 5902:

      10  - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder weniger

          - andere:

      91  - - gewirkt oder gestrickt

      99  - - sonstige

5907  00  Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen;

          bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe

          und dergleichen

5908  00  Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen,

          für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen und dergleichen;

          Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe,

          auch imprägniert

5909  00  Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen,

          auch mit Armaturen oder Zubehör, aus anderen Stoffen

5910  00  Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit

          Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder

          geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen

          verstärkt

5911  --  Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für technische

          Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

          angeführt sind:

      10  - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in

            Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk,

            Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe

            (Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche

            Erzeugnisse für andere technische Zwecke,

            einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem

            Samt zum Überziehen von Kettbäumen

      20  - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert

          - Gewebe und Filze, endlos oder mit

            Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

            oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung von

            Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden:

      31  - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

      32  - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

      40  - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder für

            ähnliche technische Zwecke verwendet werden, auch aus

            Menschenhaaren

      90  - andere

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12053626

Alte Dokumentnummer

N3199439527J