Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonisiertes System
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1987Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitfällen
Jeder Steitfall (Anm.: richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.Jeder Steitfall Anmerkung, richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.
Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee für das Harmonisierte System zu bringen, das den Streitfall untersucht und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel römisch drei Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.
Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Komitees oder des Rates als verbindlich anerkennen.
Dokumentnummer
NOR12049404
Alte Dokumentnummer
N3198726931J