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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4:

(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre

Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen:

(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;

(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;

(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;

(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;

(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.

  1. Ziffer 2
    Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem Recht erforderlich sind.
  2. Ziffer 3
    Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt, daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an die sechsstellige numerische Kodierung, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt und kodiert werden.

Schlagworte

Einfuhrhandelsstatistik

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049397

Alte Dokumentnummer

N3198726924J