Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonisiertes System
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1987Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
ARTIKEL 5
Technische Hilfe für Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Dokumentnummer
NOR12049399
Alte Dokumentnummer
N3198726926J