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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 7

Aufgaben des Komitees

  1. Ziffer eins
    Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Funktionen wahr:
    (a) es schlägt jene Änderungen dieses Übereinkommens vor, die es
    für wünschenswert hält, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der Benutzer sowie die Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels;
    (b) es arbeitet Erläuterungen, Tarifierungsavise und sonstige
    Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten System aus;
    (c) es arbeitet Empfehlungen aus, um eine einheitliche Auslegung
    und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;
    (d) es stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems
    betreffenden Informationen zusammen und gibt sie bekannt;
    (e) es erteilt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates und den dafür nach seiner Meinung in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder sonstigen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
    (f) es legt dem Rat auf jeder Tagung Tätigkeitsberichte vor, die Änderungsvorschläge, Erläuterungen und sonstige Hinweise einschließen;
    (g) es nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich
    des Harmonisierten Systems wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich halten.
  2. Ziffer 2
    Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049401

Alte Dokumentnummer

N3198726928J