Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 222/1995Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiters Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
10. September 1987
16. September 1987
10. September 1987
16. September 1987
Dokumentnummer
NOR12049061
Alte Dokumentnummer
N3198711880L