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Art. 1

Fassungen
28.11.1987 bis 17.12.1991 — BGBl. Nr. 564/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.11.198717.12.1991 BGBl. Nr. 564/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.11.1987BGBl. Nr. 564/1987

Außerkrafttretensdatum

17.12.1991

Index

34 Monopole

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1991,)

Text

PREISTARIF

                                                       Preis ohne

                     A. Salz                          Umsatzsteuer

                                                      für 1 Tonne

                                                       Schilling

1. Speisesalz

   a) zur Abgabe in Packungen mit einem Inhalt bis zu

      1 000 Gramm ...................................      6 810,-

   b) zur Abgabe in anderer Form ....................      5 510,-

2. Viehsalz .........................................      2 050,-

3. Gewerbesalz ......................................      1 700,-

4. Streusalz (Auftausalz) ...........................      1 700,-

  Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in den Monaten April

und Mai um 5%, in den Monaten Juni und Juli um 3% und in den Monaten

August und September um 1%.

                                                       Preis ohne

                     B. Sole                          Umsatzsteuer

                                                    für 1 Kubikmeter

                                                       Schilling

5. Sole

   a) für konzessionierte Badeanstalten .............         90,-

   b) für beliebige Verwendungszwecke ...............      1 140,-

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Ziffer eins bis 4 angeführten Preise gelten für unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Ziffer 5, angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10004522

Dokumentnummer

NOR12048945

Alte Dokumentnummer

N3198711178J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/564/A1/NOR12048945