Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, werParagraph 16, (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
bei Ausstellung eines Ursprungsnachweises oder
in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2)Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
Schlagworte
unrichtige Beurkundung
Dokumentnummer
NOR12049230
Alte Dokumentnummer
N3198714444T