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§ 5 IDG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 501.01.198831.12.1988 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 5, (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates unter Bedachtnahme auf außenpolitische Interessen und auf die Interessen der heimischen Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen, die mit den Integrationsabkommen im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen Zölle oder andere durch die Zollämter zu erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang damit betreffen, wenn über deren Inhalt zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist, bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen
    1. Ziffer eins
      betreffend die Änderung der Ursprungsregeln, sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung der Ursprungsregeln,
    3. Ziffer 3
      zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
    durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der anderen Vertragsparteien im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 64/1988.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049777

Alte Dokumentnummer

N3198810775L