Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 6. In Angelegenheiten der Vollziehung der Ursprungsregeln und der übrigen Zollregelungen der Integrationsabkommen können das Bundesministerium für Finanzen und über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit Dienststellen der anderen Vertragsparteien oder deren Mitgliedstaaten verkehren. Paragraph 6, In Angelegenheiten der Vollziehung der Ursprungsregeln und der übrigen Zollregelungen der Integrationsabkommen können das Bundesministerium für Finanzen und über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit Dienststellen der anderen Vertragsparteien oder deren Mitgliedstaaten verkehren.
Dokumentnummer
NOR12049220
Alte Dokumentnummer
N3198714434T