Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7. Österreichische Warenverkehrsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie auf von der Österreichischen Staatsdruckerei dafür hergestellten Vordrucken ausgestellt werden. Paragraph 7, Österreichische Warenverkehrsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie auf von der Österreichischen Staatsdruckerei dafür hergestellten Vordrucken ausgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12049221
Alte Dokumentnummer
N3198714435T