Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Erzbischof Johann Ernst Graf Thun“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1987“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2)Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat das Wahlsiegel des Erzbischofs, bestehend aus dem Siegel des Erzbischofs, links das Wappentier Salzburgs, rechts das Wappentier der Familie Thun, darüber ein Kreuz und einen Bischofshut mit je sechs Quasten beiderseits, den Wahlspruch „IN DOMINO CONFIDO“, die Inschrift „ERZBISCHOF JOHANN ERNST GRAF THUN“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1687“, „1709“ und „1987“ zu zeigen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12048930
alte Dokumentnummer
N3198710790H