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§ 3

Fassungen
31.01.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 33/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.198731.12.2018 BGBl. Nr. 33/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1987BGBl. Nr. 33/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1989,)

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2, Absatz eins,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Schlagworte

Einnahmen Ausgaben Rechnung, landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049291

Alte Dokumentnummer

N31987189620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/33/P3/NOR12049291