Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1989,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.Die sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
(2)Absatz 2,Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Schlagworte
Geldleistung, Ausgedinge
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12049294
Alte Dokumentnummer
N31987189650