Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnsteuerbescheinigung für 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gemäß § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, sind für Zwecke der Lohnsteuerstatistik 1987 durch alle Arbeitgeber (bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen) für alle ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Eine inhaltsgleiche Übermittlung kann auch über Datenträger vorgenommen werden. Die Ablieferung der Lohnsteuerbescheinigungen bzw. die Übermittlung über Datenträger hat nach Durchführung der vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiche, längstens jedoch bis 31. Oktober 1988 zu erfolgen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, sind für Zwecke der Lohnsteuerstatistik 1987 durch alle Arbeitgeber (bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen) für alle ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Eine inhaltsgleiche Übermittlung kann auch über Datenträger vorgenommen werden. Die Ablieferung der Lohnsteuerbescheinigungen bzw. die Übermittlung über Datenträger hat nach Durchführung der vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiche, längstens jedoch bis 31. Oktober 1988 zu erfolgen.
Schlagworte
bezugsauszahlend
Dokumentnummer
NOR12049296
Alte Dokumentnummer
N31987191070