Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“, bestmöglich zu veräußern.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR12049422
Alte Dokumentnummer
N3198810022E