Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1988Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Ehrengaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:
Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde; Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Z 1 angehören;Bezieher einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Ziffer eins, angehören; Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 und 2 angehören;Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, oder einer Beihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins und 2 angehören;
Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 3 angehören;Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 3 angehören;
Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 4 angehören.Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 4 angehören.
(2)Absatz 2,Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5 000 S, für Personen im Sinne der Z 2 4 000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Ziffer eins, 5 000 S, für Personen im Sinne der Ziffer 2, 4 000 S, für Personen im Sinne der Ziffer 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Ziffer 5, 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
NOR12049431
alte Dokumentnummer
N3198810108A