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Art. 11

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 1/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.198831.12.2018 BGBl. Nr. 1/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 1/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

  1. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;

  1. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049485

Alte Dokumentnummer

N3198810296E