Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.Artikel römisch sechzehn. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049495
Alte Dokumentnummer
N3198810301E