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Art. 5

Fassungen
26.11.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 622/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 526.11.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 622/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 501.01.198825.11.1988 BGBl. Nr. 1/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.11.1988BGBl. Nr. 622/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch fünf.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt, bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt;
    3. Ziffer 3
      bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
    4. Ziffer 4
      bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden;
    5. Ziffer 5
      bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
    6. Ziffer 6
      bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
    7. Ziffer 7
      bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;
    8. Ziffer 8
      bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
    9. Ziffer 9
      bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß Paragraphen 15 a, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
      die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen;
    10. Ziffer 10
      bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 39 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
    11. Ziffer 11
      beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
    12. Ziffer 12
      bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Getreidepreisausgleich zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 sichergestellt werden kann;
    13. Ziffer 13
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 neben Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 500 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
    14. Ziffer 14
      bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann.

Den Überschreitungen gemäß Ziffer eins bis 14 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt im Finanzjahr 1988 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, Absatz eins, für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/18003, 1/20505, 1/20506, 1/54718, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
    3. Ziffer 3
      bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1988 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    4. Ziffer 4
      zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur Höhe von 45 Millionen Schilling für Ausgaben von Veranstaltungen sowie für Maßnahmen aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn die Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr als 10 Millionen Schilling betragen und diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bedeckt werden können;
    5. Ziffer 5
      bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    6. Ziffer 6
      beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1989 in Höhe des gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
    7. Ziffer 7
      beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel römisch zwei des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann;
    8. Ziffer 8
      zwecks sachgeordneter Verrechnung von Zahlungen aufgrund der Novelle zum Weingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1988,, beim Voranschlagsansatz 1/60913 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60003 bedeckt werden können, und beim Voranschlagsansatz 1/60918 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60008 bedeckt werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1998

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049447

Alte Dokumentnummer

N3198810244F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/1/A5/NOR12049447