Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (Paragraph 7,)
Text
§ 1. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose oder Zuckerkrankheit ........................ 950 S
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .................... 700 S
- Magenkrankheit, Zöliakie oder einer
anderen inneren Krankheit ............................... 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.