Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (Paragraph 7,)
Text
§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Paragraph 4, Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und Paragraph eins, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12049509
Alte Dokumentnummer
N3198810332F