Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (Paragraph 7,)
Text
§ 5. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3 600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen. Paragraph 5, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3 600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
Dokumentnummer
NOR12049510
Alte Dokumentnummer
N3198810333F