Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (Paragraph 7,)
Text
§ 6. Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu. Paragraph 6, Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu.
Dokumentnummer
NOR12049511
Alte Dokumentnummer
N3198810334F