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§ 1 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Zollgebiet, Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich ist ein einheitliches Zollgebiet, das nach außen durch die Bundesgrenze (Zollgrenze) umschlossen wird (Artikel 4, Absatz eins, B-VG).
  2. Absatz 2,Wenn ausländische Gebietsteile auf Grund von Staatsverträgen als Zollanschlüsse in das österreichische Zollgebiet einbezogen werden, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollgebiet. Werden durch Staatsverträge aus dem österreichischen Zollgebiet Teile als Zollausschlüsse ausgeschieden und einem ausländischen Zollgebiet angegliedert, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland; das gleiche gilt, wenn Zollausschlüsse geschaffen werden, die einem ausländischen Zollgebiet nicht angeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Längs der Zollgrenze wird durch die Zollbinnenlinie ein Gebietsstreifen (Zollgrenzbezirk) vom übrigen Zollgebiet (Zollbinnenland) abgegrenzt. Im Zollgrenzbezirk unterliegt der Warenverkehr besonderen Erleichterungen und Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Der Zollgrenzbezirk ist unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner durch den Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Breite des Zollgrenzbezirkes darf 20 km nicht übersteigen. Der Zollgrenzbezirk ist von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln in den Gemeinden und an den Straßen des Zollgrenzbezirkes zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049518

Alte Dokumentnummer

N3198810364F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P1/NOR12049518