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§ 100 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10003.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffentliche Zollager

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Öffentliche Zollager sind Zollager, deren Benützung bei Beachtung der Lagerbedingungen jedermann freisteht. Sie können am Sitz eines Zollamtes von natürlichen und juristischen Personen, so insbesondere vom Bund und anderen Gebietskörperschaften zur Lagerung von Waren aller oder nur bestimmter Arten errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Lagerverwaltung hat die Lagerräume instand zu halten, zollsicher abzuschließen und die erforderlichen Einrichtungen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Die sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes richtende Haftung beginnt mit der Aushändigung des Niederlagescheines und endet mit der Auslagerung der Waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049622

Alte Dokumentnummer

N3198810468F