Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
Zurückbehaltungsrecht an Lagerwaren
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Die Gebietskörperschaften haben wegen fälliger Forderungen an Lagergeld ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren, die in die von ihnen betriebenen öffentlichen Zollager vom Schuldner des Lagergeldes eingelagert wurden.
(2)Absatz 2,Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen an Lagergeld geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Anmelders der Konkurs eröffnet oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Erfolg versucht worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen an Lagergeld geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Anmelders der Konkurs eröffnet oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Erfolg versucht worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049623
Alte Dokumentnummer
N3198810469F