Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
Pflichten des Anmelders
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Der Anmelder ist verpflichtet, die Lagerwaren zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß sie durch die Lagerung hinsichtlich der Menge, der Beschaffenheit und des Wertes keine Minderungen erleiden. Er hat drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerwaren der Lagerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Anmelder ist ferner verpflichtet, die an ihn ergehenden Weisungen der Lagerverwaltung zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen der Lagerwaren zu befolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049629
Alte Dokumentnummer
N3198810475F